Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 22.06.2005

Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 02.03.2005 - 5 U 530/04 - 56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,4886
OLG Saarbrücken, 02.03.2005 - 5 U 530/04 - 56 (https://dejure.org/2005,4886)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 02.03.2005 - 5 U 530/04 - 56 (https://dejure.org/2005,4886)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 02. März 2005 - 5 U 530/04 - 56 (https://dejure.org/2005,4886)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Autoschutzbriefversicherung: Entwendung von Gegenständen aus dem Unfallfahrzeug bei dessen Rücktransport

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilweise Unzulässigkeit einer Berufung; Haftung des Autoschutzbriefversicherers wegen der Entwendung von Gegenständen aus dem Unfallfahrzeug vor Veranlassung des Rücktransports; Tätigwerden des mit der Rückführung beauftragten Transporteurs als Erfüllungsgehilfe des ...

  • Judicialis

    AKB § 25; ; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ; ZPO § ... 513; ; ZPO § 517; ; ZPO § 519; ; ZPO § 520; ; ZPO § 520 Abs. 2; ; ZPO § 520 Abs. 3; ; ZPO § 529; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; ZPO § 533; ; BGB § 242; ; BGB § 278; ; BGB § 280; ; BGB § 831

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 24 ff.
    Verlust von Gegenständen bei einer vom Versicherer veranlassten Rückführung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB § 25; BGB § 278; BGB § 280; BGB § 831
    Transporteuer als Erfüllungsgehilfen des Versicherers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Unfallfahrzeug wird nach Deutschland transportiert - Gegenstände des Autobesitzers kommen dabei abhanden - haftet die Kfz-Versicherung?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1194
  • VersR 2005, 1724
  • r+s 2005, 374 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.03.1981 - VI ZR 287/79

    Anspruch auf Schadensersatz wegen eines durch Diebstahl bedingt entstandenen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.03.2005 - 5 U 530/04
    Ein Einstehenmüssen des Schuldners für seine Hilfspersonen entfällt danach zwar nicht bereits bei Zuwiderhandeln gegen Weisungen des Schuldners, aber dann, wenn diese nur bei Gelegenheit der Vertragserfüllung eine unerlaubte Handlung begehen (vgl. BGH VersR 1981, 732; BGH NJW-RR 1989, 723, 725).

    Auf Grund dessen hat die Rechtsprechung bei vorsätzlichen unerlaubten Handlungen immer dann eine Haftung bejaht, wenn der Gehilfe mit der Verwahrung, Bewachung oder einer Verrichtung mit der Sache beauftragt war (vgl. etwa BGH VersR 1966, 1154; BGH VersR 1981, 732), nicht aber, wenn er nur eine tatsächliche, günstige Gelegenheit, Sachen des Vertragspartners zu entwenden, ausnutzte (so z.B. OLG Hamburg MDR 1977, 752).

  • BGH, 14.02.1989 - VI ZR 121/88

    Begriff der Leute; Handeln in Ausführung; Haftung für Verhalten eines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.03.2005 - 5 U 530/04
    Ein Einstehenmüssen des Schuldners für seine Hilfspersonen entfällt danach zwar nicht bereits bei Zuwiderhandeln gegen Weisungen des Schuldners, aber dann, wenn diese nur bei Gelegenheit der Vertragserfüllung eine unerlaubte Handlung begehen (vgl. BGH VersR 1981, 732; BGH NJW-RR 1989, 723, 725).
  • OLG Hamburg, 26.01.1977 - 5 U 117/76
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.03.2005 - 5 U 530/04
    Auf Grund dessen hat die Rechtsprechung bei vorsätzlichen unerlaubten Handlungen immer dann eine Haftung bejaht, wenn der Gehilfe mit der Verwahrung, Bewachung oder einer Verrichtung mit der Sache beauftragt war (vgl. etwa BGH VersR 1966, 1154; BGH VersR 1981, 732), nicht aber, wenn er nur eine tatsächliche, günstige Gelegenheit, Sachen des Vertragspartners zu entwenden, ausnutzte (so z.B. OLG Hamburg MDR 1977, 752).
  • BGH, 19.09.1966 - VII ZR 186/64

    Verjährung von Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.03.2005 - 5 U 530/04
    Auf Grund dessen hat die Rechtsprechung bei vorsätzlichen unerlaubten Handlungen immer dann eine Haftung bejaht, wenn der Gehilfe mit der Verwahrung, Bewachung oder einer Verrichtung mit der Sache beauftragt war (vgl. etwa BGH VersR 1966, 1154; BGH VersR 1981, 732), nicht aber, wenn er nur eine tatsächliche, günstige Gelegenheit, Sachen des Vertragspartners zu entwenden, ausnutzte (so z.B. OLG Hamburg MDR 1977, 752).
  • OLG München, 22.12.1992 - 13 U 3140/92
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.03.2005 - 5 U 530/04
    Ein innerer sachlicher Zusammenhang besteht dann, wenn die Verletzungshandlung gerade durch die übertragene Pflichtenwahrung ihren Unrechtsgehalt empfängt; allein ein äußerer, zeitlicher und örtlicher Zusammenhang genügt hingegen nicht( vgl. OLG München, OLGReport München 1993, 33).
  • LG Stuttgart, 12.09.2019 - 22 O 28/18

    Auslegung von Versicherungsbedingungen zum Rücktransport in einem

    Entgegen OLG Hamm, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - I-20 U 152/13 = ZfSch 2014, 280; OLG Hamm, Urteil vom 02.10.1987 - 20 U 47/87 = NJW-RR 1988, 285; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 02.03.2005 - 5 U 530/04 = VersR 2005, 1724; LG München, Urteil vom 06.12.1988 - 32 S 13250/88 = ZfSch 1989, 278.

    Dementsprechend sei der Rücktransport keine vertragliche Pflicht des Versicherers und der Frachtführer nicht Erfüllungsgehilfe gegenüber dem Versicherungsnehmer (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - I-20 U 152/13 = ZfSch 2014, 280; OLG Hamm, Urteil vom 02.10.1987 - 20 U 47/87 = NJW-RR 1988, 285; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 02.03.2005 - 5 U 530/04 = VersR 2005, 1724; LG München, Urteil vom 06.12.1988 - 32 S 13250/88 = ZfSch 1989, 278).

    Ein innerer sachlicher Zusammenhang besteht dann, wenn die Verletzungshandlung gerade durch die übertragene Pflichtenwahrung ihren Unrechtsgehalt empfängt; allein ein äußerer, zeitlicher und örtlicher Zusammenhang genügt hingegen nicht (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 02.03.2005 - 5 U 530/04, juris-Rn. 23 = NJW-RR 2005, 1194).

    Der Vertragspartner ist nicht mehr und in keiner anderen Weise zur Unterlassung von Diebstählen verpflichtet als jedes andere Mitglied der Rechtsgemeinschaft auch (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 02.03.2005 - 5 U 530/04, juris-Rn. 23 = NJW-RR 2005, 1194).

    Dabei gelten vergleichbare Erwägungen wie bei § 278 BGB: Danach muss ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen der dem Gehilfen aufgetragenen Verrichtung nach ihrer Art und ihrem Zweck und der schädigenden Handlung bestehen (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 02.03.2005 - 5 U 530/04, juris-Rn. 23 = NJW-RR 2005, 1194 m.w.N.).

  • LAG Hamm, 03.11.2009 - 14 Sa 1690/08

    Rückforderung von Provisionszahlungen an Versicherungsvertreter und

    Die bloße Zahlungsverweigerung begründet allein nicht die Feststellung, dass der Dritte im Sinne des § 87a Abs. 2 HGB nicht leistet; vielmehr sind diese Fälle ausschließlich nach § 87a Abs. 3 HGB zu lösen (vgl. BGH, 19. November 1982, I ZR 125/80, DB 1983, 2135; 21. März 2001, XII ZR 149/99, NJW 2001, 2333; 25.Mai 2005, XII ZR 279/04, NJW-RR 2005, 1194).
  • OLG Hamm, 11.10.2013 - 20 U 152/13

    Eintrittspflicht einer Schutzbriefversicherung für Schäden auf dem Transport

    Die in Auftrag gegebene Transporttätigkeit als solche stellt hingegen keine eigene Verbindlichkeit des Beklagten dar, so dass er für Fehler des beauftragten Dritten nicht nach § 278 Satz 1 BGB einzustehen hat (ebenso Prölls/Martin/Knappmann, VVG 28. Aufl. Ziffer A.3 AKB 2008, Rn. 5, mit Verweis auf OLG Saarbrücken, VersR 2005, 1724, Juris-Rn. 21).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 22.06.2005 - 20 U 48/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,7199
OLG Hamm, 22.06.2005 - 20 U 48/05 (https://dejure.org/2005,7199)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.06.2005 - 20 U 48/05 (https://dejure.org/2005,7199)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Juni 2005 - 20 U 48/05 (https://dejure.org/2005,7199)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    BGB § 242; VVG § 1 Abs. 1
    Kein Ausschluss des Versicherungsschutzes bei Verletzung aus tätlicher Auseinandersetzung mit Polizei ohne Verletzungsvorsatz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Polizist bei Gerangel verletzt - Muss die Haftpflichtversicherung des Randalierers dafür aufkommen?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Zu den versicherten Gefahren des täglichen Lebens könnten auch kriminelle Handlungen gehören

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1550
  • r+s 2005, 374
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 25.06.1997 - IV ZR 269/96

    Voraussetzung der Leistungspflicht des Privathaftpflichtversicherers; Begriff der

    Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2005 - 20 U 48/05
    Die Auslegung der Versicherungsbedingungen ergibt eine solche Einschränkung nicht, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 25.06.1997 (BGHZ 136, 142 = VersR 1997, 1091 unter I 2) in Bezug auf - soweit relevant - identische Bedingungen eingehend begründet hat.

    a) Die Geltung der Ausschlussklausel ist nach gefestigter Rechtsprechung auf die seltenen Ausnahmefälle beschränkt, in denen die schadenstiftende Handlung (im Streitfall das Losgehen auf den Polizeibeamten) im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten vorgenommen worden ist, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist (BGHZ 136, 142 = VersR 1997, 1091 unter II; VersR 1996, 495 unter II 2 a; zuletzt VersR 2004, 591 unter 3 a).

    Es kann daher auch hinstehen, ob der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln heute noch zu folgen ist (ablehnend etwa Voit/Knappmann, a.a.O., Rn. 11 = S. 1336) oder ob diese nicht vielmehr maßgeblich von der nach heutiger Erkenntnis unzulässigen Erwägung (vgl. BGHZ 136, 142 = VersR 1997, 1091 [unter I 2] und oben) geprägt ist, dass derjenige keinen Versicherungsschutz verdiene, der ein gänzlich aus dem Rahmen des "Normalbürgers" fallendes Verhalten zeigt oder sich eindeutig gegen die Solidargemeinschaft stellt.

  • BGH, 10.03.2004 - IV ZR 169/03

    Darlegungs- und Beweislast für einen Ausschlußtatbestand in der

    Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2005 - 20 U 48/05
    a) Die Geltung der Ausschlussklausel ist nach gefestigter Rechtsprechung auf die seltenen Ausnahmefälle beschränkt, in denen die schadenstiftende Handlung (im Streitfall das Losgehen auf den Polizeibeamten) im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten vorgenommen worden ist, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist (BGHZ 136, 142 = VersR 1997, 1091 unter II; VersR 1996, 495 unter II 2 a; zuletzt VersR 2004, 591 unter 3 a).

    c) Auf die von dem Landgericht angestellten Überlegungen im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2004 (VersR 2004, 591) kommt es hiernach nicht an.

  • OLG Köln, 11.11.1993 - 5 U 271/92

    Schadensbegründender Widerstand des VN gegen seine Festnahme

    Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2005 - 20 U 48/05
    Eine impulsive, spontane Handlung ist keine allgemeine Betätigung (vgl. OLG Köln, VersR 1994, 339 unter 2).

    So hat die Rechtsprechung zum Beispiel bereits entschieden, dass keine "Beschäftigung" vorliegt bei der Flucht vor der Polizei (OLG Saarbrücken, VersR 2002, 351; OLG Koblenz, VersR 1996, 444) oder der Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung (Senat, VersR 1973, 1133; vgl. auch OLG Köln, VersR 1994, 339 unter 2).

  • OLG Koblenz, 07.07.1995 - 10 U 1707/94

    Ungewöhnliche Beschäftigung; Gefährliche Beschäftigung; Fluchtversuch; Verletzung

    Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2005 - 20 U 48/05
    Aus dem Wortlaut der Klausel folgt zugleich, dass eine "Beschäftigung" im Sinne des Alltagssprachgebrauchs vorliegen muss (vgl. OLG Koblenz, VersR 1996, 444), also etwas, womit sich der Versicherte "beschäftigt", eine zielgerichtete Verwendung von (Arbeits- oder Frei-) Zeit.

    So hat die Rechtsprechung zum Beispiel bereits entschieden, dass keine "Beschäftigung" vorliegt bei der Flucht vor der Polizei (OLG Saarbrücken, VersR 2002, 351; OLG Koblenz, VersR 1996, 444) oder der Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung (Senat, VersR 1973, 1133; vgl. auch OLG Köln, VersR 1994, 339 unter 2).

  • BGH, 17.01.1996 - IV ZR 86/95

    Risikoausschluß bei ungewöhnlicher und gefährlicher Beschäftigung

    Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2005 - 20 U 48/05
    a) Die Geltung der Ausschlussklausel ist nach gefestigter Rechtsprechung auf die seltenen Ausnahmefälle beschränkt, in denen die schadenstiftende Handlung (im Streitfall das Losgehen auf den Polizeibeamten) im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten vorgenommen worden ist, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist (BGHZ 136, 142 = VersR 1997, 1091 unter II; VersR 1996, 495 unter II 2 a; zuletzt VersR 2004, 591 unter 3 a).
  • OLG Saarbrücken, 15.09.1999 - 5 U 389/99

    Rechtsmissbräuchlichkeit einer Versagung der Prozessführungsbefugnis aufgrund der

    Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2005 - 20 U 48/05
    So hat die Rechtsprechung zum Beispiel bereits entschieden, dass keine "Beschäftigung" vorliegt bei der Flucht vor der Polizei (OLG Saarbrücken, VersR 2002, 351; OLG Koblenz, VersR 1996, 444) oder der Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung (Senat, VersR 1973, 1133; vgl. auch OLG Köln, VersR 1994, 339 unter 2).
  • OLG Düsseldorf, 11.01.1994 - 4 U 250/92

    Versicherungsschutz durch eine Haftpflichtversicherung für einen vorsätzlich

    Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2005 - 20 U 48/05
    Eine derartige allgemeine Betätigung setzt nach dem Wortlaut ("Beschäftigung") eine gewisse Dauer voraus (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1996, 964; OLG Oldenburg, VersR 1996, 1487: planmäßig und sich nicht nur auf einen ganz kurzen Zeitraum erstreckend; Voit/Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., Privathaftpfl. Nr. 1 Rn. 11 = S. 1335; noch enger OLG Düsseldorf, VersR 1994, 850 unter 2: von einer gewissen Regelmäßigkeit oder aber doch wenigstens längerer Dauer; OLG Hamburg, VersR 1991, 92 unter 3: gewisse Regelmäßigkeit).
  • OLG Köln, 02.05.1991 - 5 U 157/90

    Versetzen in einen Vollrausch als ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung

    Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2005 - 20 U 48/05
    Zu Unrecht auch beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 02.05.1991 (VersR 1991, 1283).
  • OLG Oldenburg, 15.12.1995 - 2 W 141/95

    Hausfriedensbruch; Jugendzentrum; Brand; Gefährliche Beschäftigung;

    Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2005 - 20 U 48/05
    Eine derartige allgemeine Betätigung setzt nach dem Wortlaut ("Beschäftigung") eine gewisse Dauer voraus (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1996, 964; OLG Oldenburg, VersR 1996, 1487: planmäßig und sich nicht nur auf einen ganz kurzen Zeitraum erstreckend; Voit/Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., Privathaftpfl. Nr. 1 Rn. 11 = S. 1335; noch enger OLG Düsseldorf, VersR 1994, 850 unter 2: von einer gewissen Regelmäßigkeit oder aber doch wenigstens längerer Dauer; OLG Hamburg, VersR 1991, 92 unter 3: gewisse Regelmäßigkeit).
  • OLG Frankfurt, 29.09.1995 - 24 U 75/94

    Haftpflichtversicherung; AGB; Schußwaffenklausel; Ungewöhnliche und gefährliche

    Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2005 - 20 U 48/05
    Eine derartige allgemeine Betätigung setzt nach dem Wortlaut ("Beschäftigung") eine gewisse Dauer voraus (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1996, 964; OLG Oldenburg, VersR 1996, 1487: planmäßig und sich nicht nur auf einen ganz kurzen Zeitraum erstreckend; Voit/Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., Privathaftpfl. Nr. 1 Rn. 11 = S. 1335; noch enger OLG Düsseldorf, VersR 1994, 850 unter 2: von einer gewissen Regelmäßigkeit oder aber doch wenigstens längerer Dauer; OLG Hamburg, VersR 1991, 92 unter 3: gewisse Regelmäßigkeit).
  • OLG Hamburg, 08.03.1990 - 6 U 224/89

    Zivilprozessrechtliche Anforderungen an die Substantiierung eines vorliegenden

  • OLG Hamm, 03.11.1989 - 20 U 66/89

    Abfeuern von Seenotraketen als Silvesterfeuerwerk

  • OLG Hamm, 24.08.1973 - 20 U 65/73
  • OLG Hamm, 27.04.2011 - 20 U 10/11

    Privathaftpflichtversicherung und Sexspiele

    Sie muss vielmehr im Rahmen einer allgemeinen Betätigung erfolgen, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maße die Gefahr der Vornahme schadenstiftender Handlungen in sich birgt (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.2004, IV ZR 169/03, Zitat nach juris = VersR 2004, 591; Senatsbeschluss v. 22.06.2005, 20 U 48/05, Zitat nach juris = RuS 2005, 374; jeweils m.w.N.).

    Eine derartige allgemeine Betätigung setzt nach dem Wortlaut ("Beschäftigung") eine gewisse - nicht notwendig längere - Dauer voraus (vgl. Senatsbeschluss v. 22.06.2005, 20 U 48/05, Zitat nach juris = RuS 2005, 374; Lücke in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., BesBed PHV Nr. 1, Rn 17; jeweils m.w.N.).

  • LG Dortmund, 22.10.2015 - 2 O 203/13

    Haftungsverteilung für Schäden an einer Wohnung durch einen drogenabhängigen

    (Vgl. OLG Hamm, r + s 2005, 374; LG Dortmund Urteil vom 17.02.2005 - 2 O 148/04).
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